In der Zeit vom 01. April bis zum 15. Juli (Brut- und Setzzeit) dürfen Hunde im Wald und in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden. Dies gilt nicht für Hunde, die zur befugten Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll als Diensthunde verwendet werden.
Nach § 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ist in der freien Landschaft jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde nicht streunen oder wildern.
Wer nicht dafür sorgt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der freien Landschaft nicht streunt oder wildert oder nicht jagdlich geführte Hunde in der Brut- und Setzzeit im Wald und in der freien Landschaft nicht an der Leine führt, handelt nach § 42 NWaldLG ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann jeweils mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.